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BGBl. II Nr. 193/2023

kundgemacht 23.06.2023 RIS↗
NMI-Verordnung
Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz in den Irak entsendeten Personen (NMI-Verordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 193/2023× zu NMI-Verordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

NMI-Verordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 24.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 193/2023 § 1↗RIS↗

Aufgaben

Paragraph eins,

Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, KSE-BVG in den Irak aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin für Landesverteidigung entsendeten Personen richten sich nach der Resolution des Sicherheitsrates 2249 (2015) vom 20. November 2015, einer völkerrechtlichen Vereinbarung zwischen der NATO und dem Irak (Einladung des Irak zur Beteiligung am Fähigkeitsaufbau der Irakischen Streitkräfte) vom Juli 2015, sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere

  1. Ziffer eins
    die Unterstützung des Irak beim Aufbau nachhaltiger, transparenter, integrativer und effektiver Sicherheitsinstitutionen und Sicherheitskräften,
  2. Ziffer 2
    die Schaffung eines sicheren und stabilen Umfeldes im Irak,
  3. Ziffer 3
    die Aufrechterhaltung der territorialen Integrität des Irak in seinen völkerrechtlich anerkannten Grenzen sowie
  4. Ziffer 4
    die Schaffung von irakischen Streitkräften, welche eigenständig befähigt sind, die irakische Souveränität und seine territoriale Integrität zu bewahren, den Terrorismus wirksam zu bekämpfen und das Wiederstarken des Islamischen Staates im Irak zu verhindern.