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BGBl. II Nr. 194/2023

kundgemacht 26.06.2023 RIS↗
EKB-InvestitionsV
Verordnung des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge (EKB-InvestitionsV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 194/2023× zu EKB-InvestitionsV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge (EKB-InvestitionsV) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 27.06.2023 – 06.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 194/2023 · danach: BGBl. II Nr. 244/2024 § 4↗RIS↗

Zurechenbarkeit zum Beitragsschuldner

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Geltendmachung des Absetzbetrages ist grundsätzlich die Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums an den Wirtschaftsgütern gemäß Paragraph 24, BAO, die dem Absetzbetrag zu Grunde gelegt werden. Auf Mieterinvestitionen sind die Regelungen sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Paragraph 4, Absatz eins, EKBSG sowie Paragraph 4, Absatz eins, EKBFG sehen vor, dass Investitionen eines verbundenen Unternehmens, das selbst nicht Beitragsschuldner ist, einem oder mehreren mit dem Unternehmen verbundenen Beitragsschuldner(n) zugerechnet werden können, wobei eine sachgerechte Aufteilung vorzunehmen ist. Dabei gilt:
    1. Ziffer eins
      Für Zwecke dieser Bestimmung ist die Definition verbundener Unternehmen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10 a, Absatz 4, Ziffer 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, maßgeblich, wobei
      1. Litera a
        die Verbundenheit aufgrund einer Beteiligung in Höhe von 25 % am Kapital bestehen muss;
      2. Litera b
        die Verbundenheit durchgehend im jeweiligen Wirtschaftsjahr des investierenden Unternehmens bestehen muss, in dem die (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten begünstigter Investitionen anfallen, wobei für Investitionsvorhaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, die Verbundenheit im Zeitpunkt der Selbstberechnung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, EKBSG oder der Vorauszahlung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, EKBFG sowie durchgehend im jeweiligen Wirtschaftsjahr oder in den jeweiligen Wirtschaftsjahren, in dem oder in denen (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten begünstigter Investitionen anfallen, bestehen muss; und
      3. Litera c
        nur im Inland ansässige Unternehmen oder in einem anderen Staat ansässige Unternehmen hinsichtlich ihrer Betriebsstätte im Inland für Zwecke dieser Bestimmung als verbundene Unternehmen gelten.
    2. Ziffer 2
      Bei der Zurechnung zu mehreren Beitragsschuldnern, die im Verhältnis zueinander wiederum verbundene Unternehmen im Sinne der Ziffer eins, sind (Gruppe von Beitragsschuldnern), sind die Investitionen im Verhältnis der individuellen Beitragsschulden der jeweiligen Beitragsschuldner aufzuteilen.
    3. Ziffer 3
      Bei der Zurechnung zu mehreren Beitragsschuldnern, die im Verhältnis zueinander keine verbundenen Unternehmen im Sinne der Ziffer eins, sind (z. B. Partnerunternehmen eines Joint Venture), sind die Investitionen im Verhältnis der Anteile der Beitragsschuldner bzw. Gruppen von Beitragsschuldnern am Stamm- oder Nennkapital des investierenden Unternehmens aufzuteilen. Die einer Gruppe von Beitragsschuldnern zugerechneten Investitionen sind innerhalb der Gruppe nach Ziffer 2, aufzuteilen.
  3. Absatz 3,In Fällen, in denen eine Personengesellschaft Beitragsschuldner ist, können Investitionen im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter wie Investitionen der Personengesellschaft berücksichtigt werden.