Investitionen, für die (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten nach dem 31. Dezember 2021 anfallen;
BGBl. II Nr. 194/2023
EKB-InvestitionsV
Verordnung des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge (EKB-InvestitionsV)
Änderungen durch diese Kundmachung
Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge (EKB-InvestitionsV)
neu
§ 0↗RIS↗
§ 6neu
Inkrafttreten und Schlussbestimmung
Paragraph 6,
Diese Verordnung ist anzuwenden auf
- Ziffer eins
- Ziffer 2Investitionsvorhaben, die nach dem 31. Dezember 2021 begonnen werden.