BGBl. II Nr. 2/2023
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015, der Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016, der Prüfungsordnung BMHS, der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS sowie der Schulzeitverordnung; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015, die Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016, die Prüfungsordnung BMHS, die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS sowie die Schulzeitverordnung geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertAbs 1 Z 11, Z 12 (neu)
… 11 unveränderte Absätze
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt für die
1. Werkschulheime,
2. allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige,
3. Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein (NÖ),
4. Fachschulen für Sozialberufe,
5. berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige,
6. Bauhandwerkerschulen,
7. Schulen für Tourismus,
8. Schulen für wirtschaftliche Berufe,
9. Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten,
10. Für als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;
11. Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten.,
12. Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen.
(2) Soweit nicht in den folgenden Paragraphen im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart Sonderbestimmungen getroffen werden, gelten die §§ 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes 1985 einschließlich der darin enthaltenen Verordnungsermächtigungen für die im Abs. 1 genannten Schularten.