BGBl. II Nr. 2/2023
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015, der Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016, der Prüfungsordnung BMHS, der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS sowie der Schulzeitverordnung; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015, die Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016, die Prüfungsordnung BMHS, die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS sowie die Schulzeitverordnung geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9bneu
Sonderbestimmungen für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen
Paragraph 9 b,
An Fachschulen für Keramik und Ofenbau mit Ausbildungsschwerpunkt Keramik, für die nach Maßgabe des Lehrplans die Dauer des Pflichtpraktikums in der unterrichtsfreien Zeit schulautonom mit 16 Wochen festgelegt wurde, beginnt das Schuljahr für Schülerinnen und Schüler der 3. Klassen drei Wochen nach dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn des Schuljahres.