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BGBl. II Nr. 204/2023

kundgemacht 29.06.2023 RIS↗
Schifffahrtsrechtsnovelle-Verordnung 2023
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Wasserstraßen-Verkehrsordnung, die Seen- und Fluss-Verkehrsordnung, die Schifffahrtsanlagenverordnung, die Verordnung betreffend schiffahrtspolizeiliche Regelungen für March und Thaya und die Schiffsbetriebsverordnung geändert werden (Schifffahrtsrechtsnovelle-Verordnung 2023)
Kundmachung BGBl. II Nr. 204/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO) 13 § 0↗RIS↗
§ 109geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 bis Z 5 (neu)
in Kraft 16.04.2013 – 29.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 98/2013 · danach: BGBl. II Nr. 204/2023 § 109↗RIS↗
in Kraft ab 30.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 204/2023 § 109↗RIS↗
Reinhaltung der Gewässer Beitrag zur Gewässerreinhaltung
§ 109.
(1) Es ist verboten, von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern aus feste Gegenstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, das Gewässer zu verunreinigen (zB Öl, Benzin, Lacke, Abfälle, Abwässer, Fäkalien, Waschmittel, Holzbehandlungsmittel) in das Gewässer zu werfen, zu gießen oder auf andere Weise einzubringen oder einzuleiten; Verunreinigungen durch Öle oder Treibstoffe von Motoren sind auf das nach dem Stand der Technik unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken. Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord haben sich
1. bei der Schifffahrt,
2. beim Betrieb des Fahrzeuges,
3. bei der Instandhaltung des Fahrzeuges,
4. beim Transport und Umschlag von Gütern und
5. bei der Sammlung und Übergabe von Abfall und Abwasser
mit der im Sinne der §§ 1297 und 1299 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), StF JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2021, gebotenen Sorgfalt so zu verhalten, um zur Reinhaltung der Gewässer im Sinne des § 30 des Wasserrechtsgesetzes 1959 beizutragen.
(2) Sind Stoffe gemäß Abs. 1 in das Gewässer gelangt oder drohen sie in das Gewässer zu gelangen, so hat der Schiffsführer unverzüglich alle Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder der Verunreinigung zu treffen; ist eine rasche Beseitigung nicht möglich, so hat er umgehend die nächste erreichbare Sicherheitsdienststelle zu benachrichtigen.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Das Einsetzen und die Verwendung von Fahrzeugen, die für die Ableitung von Stoffen gemäß Abs. 1 geeignete Außenhautöffnungen aufweisen, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht, wenn derartige Öffnungen, die nicht mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand beseitigt werden können, dauerhaft verschlossen sind.
(4) Das Einsetzen und die Verwendung von Fahrzeugen mit Aufbauten und Wohneinrichtungen, auf denen Brauchwässer anfallen können und die nicht mit einer Sammeleinrichtung für Brauchwässer mit einem Anschluß für die Entleerung ausgestattet sind, ist verboten.
(5) Das Einsetzen und die Verwendung von Fahrzeugen, deren Außenhaut einen Bestandteil des Treibstofftanks bildet, ist verboten.