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BGBl. II Nr. 204/2023

kundgemacht 29.06.2023 RIS↗
Schifffahrtsrechtsnovelle-Verordnung 2023
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Wasserstraßen-Verkehrsordnung, die Seen- und Fluss-Verkehrsordnung, die Schifffahrtsanlagenverordnung, die Verordnung betreffend schiffahrtspolizeiliche Regelungen für March und Thaya und die Schiffsbetriebsverordnung geändert werden (Schifffahrtsrechtsnovelle-Verordnung 2023)
Kundmachung BGBl. II Nr. 204/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO) 13 § 0↗RIS↗
§ 12geändertAbs 3 Schlussteil
in Kraft 01.02.2019 – 29.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 32/2019 · danach: BGBl. II Nr. 204/2023 § 12↗RIS↗
in Kraft ab 30.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 204/2023 § 12↗RIS↗
… 22 unveränderte Absätze
Schiffsurkunden und andere Dokumente
§ 12.
(1) Folgende ordnungsgemäß ausgefüllte Dokumente müssen an Bord der Fahrzeuge mitgeführt werden:
1. Zulassungsurkunde,
2. gegebenenfalls Eichschein,
3. bei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb ein Schiffstagebuch,
4. an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung das Schiffsführerzeugnis oder die Schiffsführerzeugnisse des Schiffsführers oder der Schiffsführer,
5. an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung Aufzeichnungen der Arbeits- und Ruhezeiten; diese Aufzeichnungen müssen nicht an Bord mitgeführt werden, wenn sie tagesaktuell geführt werden und jederzeit kurzfristig zur Einsichtnahme durch die zuständigen Behörden vorgelegt werden können,
sowie, falls zutreffend:
6. gegebenenfalls ein Sprechfunkzeugnis,
7. die Urkunden für Schiffsdampfkessel und sonstige Druckbehälter,
8. die Bescheinigung für Flüssiggasanlagen,
9. die Prüfbescheinigungen über tragbare Feuerlöscher und fest installierte Feuerlöschanlagen und
10. die Prüfbescheinigungen über Krane.
(2) Das Schiffstagebuch (Abs. 1 Z 3) ist vom Schiffsführer zu führen. In das Schiffstagebuch sind täglich einzutragen:
1. zusammenfassende Angaben über die Fahrt und den Betrieb des Fahrzeuges;
2. Angaben über die Ablösung des Schiffsführers unter Angabe des Zeitpunktes der Ablösung;
3. Angaben über Unfälle bzw. Havarien unter genauer Beschreibung des Herganges und aller Einzelheiten;
4. Angaben über sonstige wichtige Ereignisse und Maßnahmen, die nicht in Z 1 bis 4 enthalten sind, wie ernstliche Erkrankungen von Personen an Bord sowie die Abhaltung der Übungen und Überprüfungen gemäß § 23.
(3) Abweichend von Abs. 1 Z 1 bis 12 sind für Kleinfahrzeuge nur die folgenden Urkunden erforderlich:
1. Zulassungsurkunde,
2. an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung das Schiffsführerzeugnis oder die Schiffsführerzeugnisse des Schiffsführers oder der Schiffsführer,
3. bei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb ein Schiffstagebuch,
4. gegebenenfalls ein Sprechfunkzeugnis,
Für Sportfahrzeuge, die Kleinfahrzeuge sind, ist das Schiffstagebuch nicht erforderlich. Darüber hinaus gelten die Ausnahmen gemäß § 101 und § 118 119 des Schifffahrtsgesetzes.
(4) Urkunden, die sich auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung oder anderer anwendbarer Vorschriften an Bord befinden müssen, sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden vorzulegen.
… 9 unveränderte Absätze
(5) Zulassungsurkunde und Eichschein brauchen an Bord eines Schubleichters, an dem ein Metall- oder Kunststoffschild nach folgendem Muster angebracht ist, nicht mitgeführt zu werden:
Amtliche Identifikationsnummer:
Nummer der Zulassungsurkunde:
Zuständige Behörde:
Gültig bis:
Diese Angaben müssen in gut lesbaren Schriftzeichen von mindestens 6 mm Höhe eingraviert oder eingeschlagen oder dauerhaft aufgedruckt sein. Das Schild muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Es muss gut sichtbar und dauerhaft hinten an der Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein.
Die Übereinstimmung der Angaben auf dem Schild mit denen im Schiffszeugnis des Schubleichters muss von der zuständigen Behörde durch ihr auf dem Schild eingeschlagenes Zeichen bestätigt sein. Schiffszeugnis und Eichschein sind vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin des Schubleichters aufzubewahren.
Schlagworte
Arbeitszeit, Metallschild