BGBl. II Nr. 216/2023
Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2023
Verordnung, mit der die Gaskennzeichnungsverordnung geändert wird (Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2023)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändertAbs 3 (neu)
Ausweisung des Produktmixes
§ 6.
(1) Gemäß § 130 Abs. 4 GWG 2011 müssen Versorger im Falle einer ergänzenden Produktdifferenzierung neben einem Versorgermix auch noch einen Produktmix anführen.
(2) Für die Ausweisung des Produktmixes gelten § 3 bis § 5 sinngemäß. Der Produktmix kann mit dem spezifischen Namen des jeweiligen Produktes bezeichnet werden und ist unmittelbar nachgeordnet und um 25% kleiner als der Versorgermix auf Rechnungen und Werbematerialien darzustellen.
(3) Versorgern ist es möglich, Produktmixe kundenspezifisch zuzuordnen und zu benennen.