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BGBl. II Nr. 216/2023

kundgemacht 06.07.2023 RIS↗
Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2023
Verordnung, mit der die Gaskennzeichnungsverordnung geändert wird (Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2023)
Kundmachung BGBl. II Nr. 216/2023× zu G-KenV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gaskennzeichnungsverordnung (G-KenV) 27 § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 216/2023 § 9↗RIS↗

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Kommunikation

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Anlagenbetreiber, Versorger und sonstige Marktteilnehmer haben zum Zwecke der korrekten Ausstellung von Herkunftsnachweisen der Regulierungsbehörde nach deren Vorgaben statistische Daten zum physikalischen Verbrauch und zur Verwendung von Herkunftsnachweisen zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Dokumentation zur Gaskennzeichnung wird durch die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 130, Absatz 7, geprüft und das Ergebnis der Prüfung innerhalb von 15 Arbeitstagen retourniert. Gegebenenfalls erforderliche Anpassungen sind anschließend vom Versorger zeitnahe vorzunehmen und die korrigierte Dokumentation ist erneut zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Im jährlich erscheinenden Bericht der Regulierungsbehörde zur Gaskennzeichnung werden Versorger, die ihren Kennzeichnungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, angeführt.