BGBl. II Nr. 223/2023
ANV-Novelle POP
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Abfallnachweisverordnung 2012 geändert wird (ANV-Novelle POP)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10geändert
Handhabung des Begleitscheins durch den Transporteur
§ 10.
Der Transporteur gefährlicher Abfälle hat seinen Namen und, seine Anschrift, seine Identifikationsnummer und die Art des Transports im Begleitschein anzugeben und die Richtigkeit dieser Angaben zu bestätigen. Diese Angaben sind vom Übergeber oder vom Übernehmer zu machen, sofern dieser den Transport durchführt. Sind verschiedene Transporteure beteiligt, so hat jeder Transporteur die vorgeschriebenen Angaben zu machen.