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BGBl. II Nr. 223/2023

kundgemacht 13.07.2023 RIS↗
ANV-Novelle POP
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Abfallnachweisverordnung 2012 geändert wird (ANV-Novelle POP)
Kundmachung BGBl. II Nr. 223/2023× zu ANV 2012×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abfallnachweisverordnung 2012 (ANV 2012) 151 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 1 bis Abs 4
in Kraft 01.07.2013 – 30.07.2023 · idF BGBl. II Nr. 341/2012 · danach: BGBl. II Nr. 223/2023 § 8↗RIS↗
in Kraft ab 31.07.2023 · idF BGBl. II Nr. 223/2023 § 8↗RIS↗
3. Abschnitt
Begleitscheine im Sinn des § 18 Abs. 1 AWG 2002
Allgemeine Bestimmungen über Begleitscheine
§ 8.
(1) Jeder Begleitschein ist mit der Bezeichnung „Begleitschein für gefährlichen Abfall“ Abfall und für POP-Abfall“ und durch Vergabe einer nur einmal zu vergebenden Begleitscheinnummer (eindeutige BS-Nr.) eindeutig zu kennzeichnen. Die Nummerierung der Begleitscheine kann jährlich neu begonnen werden.
(2) Alle Eintragungen (einschließlich Ergänzungen) auf den Begleitscheinen sind gut leserlich mit dauerhafter Schrift vorzunehmen. Ist an einer Eintragung eine nachträgliche Änderung vorzunehmen, so darf dies nur so erfolgen, dass die ursprüngliche Eintragung leserlich bleibt. Abschriften oder Durchschriften Kopien von Begleitscheinen sind zu kennzeichnen.
(3) Für jede Abfallart ist ein gesonderter Begleitschein zu verwenden. Die Zusammenfassung mehrerer Begleitscheine zu einem gemeinsamen Transportpapier ist zulässig, wenn in diesem Transportpapier erstens die jeweiligen Begleitscheinnummern gemäß Abs. 1 mit den jeweils zugeordneten Abfallarten und Massen eindeutig verknüpft dargestellt sind und zweitens entweder die Inhalte gemäß Abs. 1 und den §§ 9 bis 11 in Verbindung mit Anhang 2 oder, falls zutreffend die Inhalte gemäß § 13 in Verbindung mit Anhang 2, enthalten sind. Das Transportpapier ist durch die Bezeichnung „Begleitschein für gefährlichen Abfall“ Abfall und für POP-Abfall“ zu kennzeichnen.
(4) Jeder Abfallbesitzer hat die für ihn bestimmten Abschriften, Durchschriften Kopien oder Originale der Begleitscheine getrennt von den übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen Aufzeichnungen mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.