BGBl. II Nr. 229/2023
Änderung der Bausparkassengesetzverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Bausparkassengesetzverordnung (BSpkV) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertAbs 1
Höchstbetrag der von einem Bausparer erlangbaren Bauspardarlehen
§ 1.
(1) Die Summe der von einem Bausparer erlangbaren Bauspardarlehen darf einschließlich noch aushaftender Bauspardarlehen insgesamt 240 260 000 Euro nicht übersteigen.
(2) Ausgenommen von der Beschränkung gemäß Abs. 1 sind Bauspardarlehen aus Großbausparverträgen, Bauspardarlehen bis zu deren Aufteilung auf Wohnungen im Wohnungseigentum sowie Bauspardarlehen für Großbauvorhaben, an denen kein Wohnungseigentum begründet wird.