BGBl. II Nr. 229/2023
Änderung der Bausparkassengesetzverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Bausparkassengesetzverordnung (BSpkV) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändert
Darlehen ohne Besicherung
§ 5.
Darlehen, bei denen gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 Bausparkassengesetz eine Besicherung nicht erforderlich erscheint, dürfen einem Bausparer bis insgesamt 35 40 000 Euro gewährt werden.