Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 234/2023

kundgemacht 02.08.2023 RIS↗
Grundausbildungsverordnung-BMF
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BMF)
Kundmachung BGBl. II Nr. 234/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung-BMF neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 03.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 234/2023 § 4↗RIS↗

Ausbildungsplan

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Ausbildungsleitung hat bei Erstellung des Ausbildungsplans die unmittelbare Führungskraft der Auszubildenden, die Ausbildenden sowie die Auszubildenden in geeigneter Form einzubeziehen. Die persönlichen Verhältnisse der Auszubildenden und die dienstlichen Interessen sind bei der Festlegung des Ablaufs der Ausbildung angemessen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Im Ausbildungsplan sind die für den jeweiligen Verwaltungszweig und die jeweilige Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe vorgesehenen theoretischen Module, einschließlich der jeweils ausgewählten Lernmethode sowie die praktischen Ausbildungsmaßnahmen laut Anlage „Theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte“, aufzunehmen.
  3. Absatz 3,Der Ausbildungsplan ist grundsätzlich so zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb von zwei Jahren nach Zuweisung zur Grundausbildung möglich ist. Auszubildenden Vertragsbediensteten ist die Grundausbildung jedenfalls so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die Dienstprüfung innerhalb der nach Paragraph 67, VBG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, VBG für die jeweilige Entlohnungsgruppe vorgesehenen Zeit abgelegt werden kann. Auf allfällige Sonderregelungen ist Bedacht zu nehmen.