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BGBl. II Nr. 24/2023

kundgemacht 27.01.2023 RIS↗
Änderung der Ammoniakreduktionsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Ammoniakreduktionsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 24/2023× zu Ammoniakreduktionsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ammoniakreduktionsverordnung 2 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.2023 – 27.01.2023 · idF BGBl. II Nr. 395/2022 · danach: BGBl. II Nr. 24/2023 § 4↗RIS↗
in Kraft ab 28.01.2023 · idF BGBl. II Nr. 24/2023 § 4↗RIS↗
Harnstoffdünger
§ 4.
(1) Harnstoff als Düngemittel für Böden darf nur noch aufgebracht werden, soweit ihm ein Ureasehemmstoff zugegeben ist oder er unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung, eingearbeitet wird. Die Einarbeitungsfrist beginnt mit der Beendigung des Ausbringungsvorgangs auf einem Schlag. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Abweichend von Abs. 1 darf unstabilisierter Harnstoffdünger im Pflanzenbestand nach der Saat (Kopfdüngung) noch bis einschließlich 30. Juni 2023 ohne Verpflichtung zur Einarbeitung aufgebracht werden.