BGBl. II Nr. 241/2023
Änderung der AEV Abfallbehandlung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die AEV Abfallbehandlung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändert
§ 3.
Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 bis 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).