BGBl. II Nr. 241/2023
Änderung der AEV Abfallbehandlung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die AEV Abfallbehandlung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4geändertAbs 1; Abs 2 Z 1, Z 2, Z 4, Z 5; Abs 3 Z 1, Z 2; Abs 4; Abs 5 (neu)
§ 4.
(1) Eine Emissionsbegrenzung Die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen für einen die Abwasserparameter der Anlagen A oder B bis D ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten nachzuweisen.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3, 5 bis 24 oder 26 bis 40 der Anlagen A oder B gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Meßwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel). Sofern in den Z 2 bis 5 keine anderen Regelungen getroffen werden, gelten die Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D jeweils als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Meßwert Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und des Parameters pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80% Unter- oder Überschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen; während der übrigen 20% darf der Emissionsbereich um max. 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden. Bei kontinuierlicher Messung von anderen Abwasserparametern ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen; während der übrigen 20% darf der höchste Messwert des Parameters Temperatur das 1,2fache und alle übrigen Abwasserparameter das 1,5fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
5. Beim Parameter Nr. 25 der Anlage B (Ges. geb. Stickstoff) gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, Beim Parameter Gesamter gebundener Stickstoff gilt die als Abbauleistung vorgegebene Emissionsbegrenzung bei Anlagen, die nicht IE-Richtlinien-Anlagen sind, als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Laufe eines Untersuchungsjahres gemessenen Abbauleistungen größer ist als die Mindestabbauleistung gemäß Anlage B. Bei IE-Richtlinien-Anlagen gilt für den Parameter Gesamter gebundener Stickstoff Abs. 2 Z 1.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3, 5 bis 24 oder 26 bis 40 der Anlagen A oder B ermittelt, der größer ist als die Emissionsbegrenzung jedoch nicht größer ist als deren 1,5faches, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, Sofern in Z 2 keine anderen Regelungen getroffen werden, ist, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert ermittelt wird, der größer ist als die Emissionsbegrenzung, jedoch nicht größer ist als deren 1,5faches, die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
2. Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Ges pH-Wert gilt Abs. geb 2 Z 2 und 3. Stickstoff Bei Anlagen, welche nicht IE-Richtlinien-Anlagen sind, gilt bezüglich des Parameters Gesamter gebundener Stickstoff Abs. 2 Z 5.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV sind die Häufigkeiten der Überwachung der maßgeblichen Parameter mindestens im Ausmaß der Anlage E Tabelle 2 für IE-Richtlinien-Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 bis 5 und entsprechend den Kategorien 5.1, 5.2 hinsichtlich der Behandlung von Rostaschen und Schlacken, 5.3, 5.5 und 6.11 nach RL 2010/75/EU Anhang I einzuhalten.
(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis D sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.