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BGBl. II Nr. 244/2023

kundgemacht 22.08.2023 RIS↗
Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Pflegeassistenz (Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 244/2023× zu Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 244/2023 § 3↗RIS↗

Verhältniszahlen, Ausbilder und Ausbilderinnen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Verhältniszahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen zur Anzahl der Lehrlinge gemäß Paragraph 8, Absatz 5, BAG ist einzuhalten. Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz und der Pflegeassistenz.
  2. Absatz 2,Gemäß Paragraph 8, Absatz 12, BAG wird festgelegt, dass auf je drei Lehrlinge ein im Betrieb beschäftigter Ausbilder, eine im Betrieb beschäftigte Ausbilderin, zu entfallen hat.
  3. Absatz 3,Ausbilder oder Ausbilderin gemäß dieser Verordnung sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit der Weiterbildung „Praxisanleitung“ gemäß Paragraph 64, GuKG. Die positive Absolvierung der Weiterbildung „Praxisanleitung“ ist mit der Ausbilderprüfung und dem Ausbilderkurs gemäß Paragraph 29 h, Absatz eins, BAG gleichgehalten.
  4. Absatz 4,Der Lehrbetrieb hat den Ausbildern und Ausbilderinnen die zur Wahrnehmung ihrer Ausbildungsaufgaben notwendigen zeitlichen Ressourcen und die dafür erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen.