Absatz eins,Mit positiver Absolvierung der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Pflegeassistenz über die nachstehenden, den gesundheitsrechtlichen Vorgaben zur Ausbildung entsprechenden, Kompetenzen:
BGBl. II Nr. 244/2023
Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Pflegeassistenz (Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Berufsprofil
Paragraph 5,
- Absatz 2,Grundsätze der professionellen Pflege: Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegeassistenz
- Ziffer einshandeln in allen Kompetenzbereichen gemäß pflegerischer und/oder ärztlicher Anordnung sowie unter Aufsicht und sind sich der Einlassungs- und Übernahmsverantwortung bewusst,
- Ziffer 2übernehmen Verantwortung für die eigenen Handlungen, die von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder vom Arzt oder von der Ärztin übertragen worden sind,
- Ziffer 3erkennen die Grenzen der eigenen Handlungsfähigkeit und sind bereit, diese zu reflektieren und die betreffende fachkompetente Person beizuziehen,
- Ziffer 4kennen die rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die berufsrechtlichen und organisatorischen Vorgaben, agieren entsprechend und sind sich der Konsequenzen bei Verstößen bewusst,
- Ziffer 5kennen den ICN-Ethikkodex (International Council of Nurses) für Pflegende, respektieren grundlegende ethische Prinzipien und Grundsätze und integrieren diese in die tägliche Arbeit,
- Ziffer 6anerkennen, unterstützen und fördern das Recht auf Selbstbestimmung von pflegebedürftigen Menschen, deren Angehörigen und sonstigen nahestehenden Personen,
- Ziffer 7erkennen ethische Dilemmata und Konfliktsituationen, sprechen diese gegenüber Vorgesetzten an,
- Ziffer 8anerkennen grundlegende Prinzipien der Gesundheitsförderung und Prävention als handlungsleitend,
- Ziffer 9sind sich der Bedeutung der eigenen bio-psycho-sozialen Gesundheit im Hinblick auf diesbezügliche Belastungen und Ressourcen bewusst und agieren entsprechend,
- Ziffer 10anerkennen die Notwendigkeit von team- und berufsgruppenübergreifender Zusammenarbeit und handeln entsprechend und
- Ziffer 11begegnen Menschen unvoreingenommen, empathisch und wertschätzend und respektieren deren Grundrechte.
- Absatz 3,3) Pflegeprozess: Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegeassistenz
- Ziffer einswirken bei der Erhebung definierter pflegerelevanter Daten (z. B. Dekubitus, Sturz, Schmerz, Ernährung) im Rahmen des Einsatzes von standardisierten Pflege-Assessmentinstrumenten und/oder Risikoskalen mit,
- Ziffer 2leiten (pflege)relevante Informationen hinsichtlich Lebensaktivitäten, Gewohnheiten, Sinneswahrnehmungen, Teilhabe, Familiensituation, Biographie und Arzneimittelreaktion an die jeweils Verantwortlichen weiter,
- Ziffer 3unterstützen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei der Pflegeplanung durch Bereitstellung von Informationen und Einschätzungen über die zu pflegende Person und ihr soziales Umfeld,
- Ziffer 4wirken bei der kontinuierlichen Beobachtung und Überwachung mit und
- Ziffer 5erkennen Veränderungen im Pflegeverlauf.
- Absatz 4,Beziehungsgestaltung und Kommunikation: Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegeassistenz
- Ziffer einsreagieren auf Menschen insbesondere entsprechend deren Alter, Entwicklung, sozialem und kulturellem Hintergrund mit Empathie, Wertschätzung und Kongruenz und gehen auf sie zu,
- Ziffer 2wenden allgemeine Grundprinzipien der Kommunikation reflektiert an,
- Ziffer 3initiieren und beenden Beziehungen und Kommunikation durch Anwendung allgemeiner Kommunikationsregeln,
- Ziffer 4kennen theorie- und konzeptgeleitete Kommunikationsformen,
- Ziffer 5informieren zielgruppenspezifisch und überprüfen den Informationsgehalt beim Empfänger oder bei der Empfängerin,
- Ziffer 6gestalten das Nähe-/Distanzverhältnis berufsadäquat,
- Ziffer 7erkennen als Krise empfundene Veränderungen in der Betreuungssituation und
- Ziffer 8erkennen die Notwendigkeit von Entlastungs-, Deeskalations-, Konflikt- und Beschwerdegesprächen, setzen Erstmaßnahmen, informieren Vorgesetzte und suchen Unterstützung bei fachkompetenten Personen.
- Absatz 5,Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik (Pflegeinterventionen): Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegeassistenz
- Ziffer einsbeobachten den Gesundheitszustand gemäß Handlungsanweisung,
- Ziffer 2erkennen umfeldbedingte Gefährdungen des Gesundheitszustandes, (zB Gewalt in der Familie, gegenüber Frauen und Kindern, gefährliche Umgebung),
- Ziffer 3führen übertragene Pflegemaßnahmen im Bereich der Lebensaktivitäten sowie der psychosozialen Alltagsbegleitung und Milieugestaltung durch, können Bedarfslagen (beeinflussende Faktoren, situative Befindlichkeit) erkennen,
- Ziffer 4unterstützen und fördern die körperlichen, geistigen, psychischen und sozialen Ressourcen der unterschiedlichen Zielgruppen und erkennen Veränderungen,
- Ziffer 5wenden im Rahmen der Mobilisation definierte Prinzipien, Techniken und Konzepte (z. B. Kinästhetik, basale Stimulation) sowie Mobilisationshilfen an,
- Ziffer 6führen präventive Positionierungen (Lagerungen) unter Anwendung von für den Fachbereich standardisierten Techniken, Konzepten und Hilfsmitteln durch, beobachten die Wirkung,
- Ziffer 7führen übertragene komplementäre Pflegemaßnahmen durch,
- Ziffer 8führen standardisierte Pflegemaßnahmen im Rahmen der präoperativen Vorbereitung durch,
- Ziffer 9führen standardisierte Pflegemaßnahmen einschließlich Nasenpflege bei liegenden nasalen Magensonden und Sauerstoffbrillen gemäß Handlungsanweisung durch und erkennen Veränderungen,
- Ziffer 10führen standardisierte präventive Maßnahmen durch und erkennen Anpassungsbedarf,
- Ziffer 11wirken bei der Stärkung der Gesundheitskompetenz der unterschiedlichen Zielgruppen durch adäquate Informationsarbeit mit,
- Ziffer 12instruieren Pflegeempfänger/innen sowie pflegende Angehörige und sonstige nahestehende Personen in der selbstständigen Durchführung von Pflegemaßnahmen im Bereich der Lebensaktivitäten (Grundtechniken),
- Ziffer 13integrieren pflegende Angehörige und sonstige nahestehende Personen situativ in die übertragenen Pflegemaßnahmen und erkennen Unterstützungs- bzw. Entlastungsbedarf sowie Veränderungen und
- Ziffer 14setzen Prinzipien vorgegebener, sich auf Selbstpflegeerfordernisse und Alltagskompetenzen im Bereich der Lebensaktivitäten beziehende Konzepte um (z. B. wahrnehmungs- und körperbezogene Konzepte, verhaltensorientierte Konzepte, Konzepte zur Erhöhung der Selbstkompetenz) und beobachten beeinflussende Faktoren und Reaktionen.
- Absatz 6,Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik (Mitwirkung bei medizinisch-diagnostischen und therapeutischen Aufgaben, einschließlich Notfall): Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegeassistenz
- Ziffer einserkennen Notfälle und lebensbedrohliche Zustände und setzen entsprechende Sofortmaßnahmen,
- Ziffer 2führen standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnahmen aus der Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Tests) durch,
- Ziffer 3bereiten lokal, transdermal sowie über den Gastrointestinal- und/oder Respirationstrakt zu verabreichende Arzneimittel vor, dispensieren und verabreichen diese in stabilen Pflegesituationen, erkennen und melden beobachtbare Wirkungen bzw. Reaktionen,
- Ziffer 4bereiten subkutane Injektionen von Insulin und blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln vor und verabreichen diese gemäß Handlungsanweisung,
- Ziffer 5bereiten die Blutentnahme aus der peripheren Vene vor und führen diese, ausgenommen bei Kindern, durch,
- Ziffer 6erheben und überwachen medizinische Basisdaten insbesondere Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe und Ausscheidungen, erkennen Abweichungen von der Norm und agieren adäquat,
- Ziffer 7führen einfache Wundversorgungen durch, legen Stützverbände/-strümpfe, Wickel sowie Bandagen an und erkennen Veränderungen, die eine Rücksprache erforderlich machen,
- Ziffer 8verabreichen Mikro- und Einmalklistiere und gewährleisten die Erfolgskontrolle,
- Ziffer 9kontrollieren die korrekte Sondenlage und verabreichen Sondennahrung bei liegender Magensonde,
- Ziffer 10saugen Sekret aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen ab, setzen gegebenenfalls erforderliche Sofortmaßnahmen,
- Ziffer 11nehmen einfache Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen (z. B. Wickel, Auflagen, Licht, Cool-Pack) vor und beobachten deren Wirksamkeit,
- Ziffer 12instruieren Pflegeempfänger/innen sowie pflegende Angehörige und sonstige nahestehende Personen in der Handhabung von ausgewählten Medizinprodukten, die einfach zu handhaben sind und
- Ziffer 13führen therapeutische Positionierungen (Lagerungen) durch und beobachten deren Wirkung.
- Absatz 7,Kooperation, Koordination und Organisation: Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegeassistenz
- Ziffer einsakzeptieren die Anordnung für übertragene medizinische und pflegerische Maßnahmen und lehnen jene ab, welche den eigenen Ausbildungsstand und die eigene Kompetenz überschreiten,
- Ziffer 2übernehmen die Durchführungsverantwortung, korrespondierend mit Einlassungs- und Übernahmsverantwortung,
- Ziffer 3geben entsprechende Rückmeldungen zu übernommenen und durchgeführten Maßnahmen,
- Ziffer 4engagieren sich im inter-/multiprofessionellen Team gemäß Berufsbild und Rollendefinition sowie unter Berücksichtigung formeller und informeller Normen,
- Ziffer 5richten die berufliche Rollenwahrnehmung und -übernahme auf die Aufgabe und Zielsetzung der Organisation aus,
- Ziffer 6wirken am Schnitt-/Nahtstellenmanagement im definierten Ausmaß mit,
- Ziffer 7bringen das erworbene klinische Praxiswissen in den interprofessionellen Diskurs ein,
- Ziffer 8interagieren in Kenntnis unterschiedlicher Kompetenzbereiche verschiedener Gesundheits- und Sozial(betreuungs)berufe,
- Ziffer 9sprechen offenkundige Probleme, Konflikte und Verbesserungspotentiale in der interprofessionellen Zusammenarbeit an,
- Ziffer 10erkennen und minimieren Gefahrenpotentiale im unmittelbaren Arbeitsumfeld und wenden Maßnahmen zum Selbst- und Fremdschutz an,
- Ziffer 11sind sich insbesondere der gesundheitlichen Folgen bei Nichteinhaltung rechtlicher und organisatorischer Vorgaben (insb. Medizinproduktegesetz, Brandschutz oder Strahlenschutz) bewusst,
- Ziffer 12minimieren physische, psychische und soziale Belastungen durch Anwendung von Grundprinzipien entsprechender Konzepte (z. B. Kinästhetik, Validation, Stressbewältigung) und Strategien,
- Ziffer 13integrieren Hygienemaßnahmen in Kenntnis ihrer Bedeutung und Konsequenz settingspezifisch in das tägliche Handeln,
- Ziffer 14sind mit Routinen und Standards im Umgang mit physischen und psychischen Übergriffen bzw. Gewalt vertraut, setzen situationsspezifisch die adäquaten Maßnahmen und informieren die vorgesetzte Stelle und
- Ziffer 15wirken bei der Organisation von benötigten medizinischen und pflegerischen Verbrauchsmaterialien sowie Arzneimitteln mit.
- Absatz 8,Entwicklung und Sicherung von Qualität: Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegeassistenz
- Ziffer einsbesitzen kritisches Reflexionsvermögen und werfen Fragen auf,
- Ziffer 2arbeiten gemäß Handlungsanweisung und sind sich der Bedeutung der Mitwirkung im Rahmen von Qualitäts- und Risikomanagement bewusst,
- Ziffer 3sind sich der Wirkung des beruflichen Handelns auf das unmittelbare Umfeld bewusst und richten dieses entsprechend aus,
- Ziffer 4sind sich der gesellschaftlichen Bedeutung von Pflege bewusst und engagieren sich im Rahmen des Möglichen für berufsrelevante Fragestellungen und
- Ziffer 5übernehmen Verantwortung für die eigene berufliche und persönliche Weiterentwicklung durch Fort- und Weiterbildung zur Verbesserung der Qualität der Pflege.