Absatz eins,Die Lehrlinge sind
- Ziffer einsim Kompetenzbereich „Menschen im Krankenhaus pflegen“ zumindest 160 Stunden
- Ziffer 2im Kompetenzbereich „Menschen mit Behinderungen in unterschiedlichen Settings pflegen“ zumindest 120 Stunden
- Ziffer 3im Kompetenzbereich „Menschen im Pflege(wohn)heim pflegen“ zumindest 240 Stunden und
- Ziffer 4im Kompetenzbereich „Menschen zu Hause pflegen“ (Hauskrankenpflege) zumindest 120 Stunden
auszubilden.