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BGBl. II Nr. 244/2023

kundgemacht 22.08.2023 RIS↗
Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Pflegeassistenz (Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 244/2023× zu Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 244/2023 § 7↗RIS↗

Mindestanforderungen an die Pflegeassistenz-Ausbildung im Lehrbetrieb

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Lehrlinge sind
    1. Ziffer eins
      im Kompetenzbereich „Menschen im Krankenhaus pflegen“ zumindest 160 Stunden
    2. Ziffer 2
      im Kompetenzbereich „Menschen mit Behinderungen in unterschiedlichen Settings pflegen“ zumindest 120 Stunden
    3. Ziffer 3
      im Kompetenzbereich „Menschen im Pflege(wohn)heim pflegen“ zumindest 240 Stunden und
    4. Ziffer 4
      im Kompetenzbereich „Menschen zu Hause pflegen“ (Hauskrankenpflege) zumindest 120 Stunden
    auszubilden.
  2. Absatz 2,Sofern der Lehrbetrieb nicht über die Voraussetzungen zur Ausbildung der in Absatz eins, genannten Kompetenzbereiche verfügt, hat die Ausbildung im Ausbildungsverbund mit einem dafür geeigeten Betrieb zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Der Lehrbetrieb hat sicherzustellen, dass der Lehrling in der Pflege von hochbetagten Menschen, Menschen mit Behinderung, Menschen mit palliativem Betreuungsbedarf, chronisch kranken Menschen und akut kranken Menschen im Rahmen der entsprechenden mobilen, ambulanten, teilstationären oder stationären Versorgungsformen Kompetenzen erwerben kann.