Absatz eins,Ein Organ des Finanzamtes Österreich kann die Identität einer natürlichen Person, die nicht physisch anwesend ist, durch ein videogestütztes elektronisches Verfahren (Online-Identifikation) feststellen. Um das damit verbundene Risiko auf ein angemessenes Maß zu reduzieren, sind organisatorische und verfahrensbezogene Sicherungsmaßnahmen umzusetzen.
BGBl. II Nr. 247/2023
Finanz-Video-Identifikationsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die videogestützte Online-Identifikation von Personen im Bereich der Bundesfinanzverwaltung (Finanz-Video-Identifikationsverordnung – FVIV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Anwendungsbereich
Paragraph eins,
- Absatz 2,Das Verfahren zur Online-Identifikation dient folgenden Zwecken:
- Ziffer einsder erstmaligen Aufnahme einer natürlichen Person ohne aufrechten Hauptwohnsitz (Paragraph 16, Absatz eins, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,) in Österreich in den Datenbestand der Bundesfinanzverwaltung und
- Ziffer 2der Ausstellung von Zugangsdaten zu FinanzOnline gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,, und deren Rücksetzung an
- Litera anatürliche Personen aus Staaten, in denen kein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinn des Artikel 3, Ziffer 2, der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-VO), Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 73, das die Anforderungen des Artikel 6, Absatz eins, eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt, angeboten wird oder
- Litera bgesetzliche Vertreter von nicht natürlichen Personen.
- Absatz 3,Das Verfahren zur Online-Identifikation kann auf Deutsch oder Englisch durchgeführt werden. Dem Verfahren zur Online-Identifikation kann auf eigene Kosten ein Dolmetscher oder eine Vertrauensperson beigezogen werden.