eine geeignete Überprüfung der Person oder des amtlichen Lichtbildausweises oder von beiden unter Berücksichtigung der verfahrensbezogenen Sicherungsmaßnahmen (Paragraph 4,) nicht möglich ist,
BGBl. II Nr. 247/2023
Finanz-Video-Identifikationsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die videogestützte Online-Identifikation von Personen im Bereich der Bundesfinanzverwaltung (Finanz-Video-Identifikationsverordnung – FVIV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Abbruch der Online-Identifikation
Paragraph 5,
Der Vorgang der Online-Identifikation ist abzubrechen, wenn
- Ziffer eins
- Ziffer 2bei Vorliegen sonstiger Unstimmigkeiten
- Ziffer 3bei Vorliegen sonstiger Unsicherheiten.