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BGBl. II Nr. 249/2023

kundgemacht 25.08.2023 RIS↗
Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend fachzahnärztliche Ausbildungen und Qualifikationen in der Kieferorthopädie (Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung – KFO-AV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 249/2023× zu KFO-AV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung (KFO-AV) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 249/2023 § 5↗RIS↗

Abschluss

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung gemäß Paragraph 3, ist der Abschluss der fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie im Rahmen eines Evaluierungsgesprächs vor einer externen Prüfungskommission festzustellen.
  2. Absatz 2,Der Prüfungskommission gehören zwei Vertreter/Vertreterinnen von anderen österreichischen Universitäten aus dem Fachgebiet Kieferorthopädie sowie ein Vertreter/eine Vertreterin der Österreichischen Zahnärztekammer an.
  3. Absatz 3,In der von der Universität ausgestellten Abschlussurkunde ist zu vermerken, dass
    1. Ziffer eins
      die absolvierte Ausbildung den Mindestanforderungen einer fachzahnärztlichen Ausbildung gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entspricht und
    2. Ziffer 2
      die Abschlussurkunde ein Ausbildungsnachweis zum Fachzahnarzt/zur Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.3.3 der Richtlinie 2005/36/EG ist.