Absatz eins,Eine kieferorthopädische Tätigkeit gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, ist eine überwiegende Ausübung von Tätigkeiten der Kieferorthopädie in Österreich von mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor Zulassung zur Prüfung gemäß Paragraph 9,
BGBl. II Nr. 249/2023
Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend fachzahnärztliche Ausbildungen und Qualifikationen in der Kieferorthopädie (Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung – KFO-AV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Kieferorthopädische Tätigkeit
Paragraph 8,
- Absatz 2,Der Nachweis für Tätigkeiten gemäß Absatz eins, ist durch insgesamt 150 kieferorthopädische Behandlungen innerhalb der drei Jahre zu erbringen, diese sind durch eine Liste der Geburtsdaten von mindestens 50 von ihm/ihr alleine kieferorthopädisch behandelten Patienten/Patientinnen pro Jahr nachzuweisen.
- Absatz 3,Hinsichtlich der in Absatz 2, genannten Nachweise kann im Zweifelsfall mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Patienten/Patientinnen Einsicht in die Patientendokumentationen genommen werden.