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BGBl. II Nr. 249/2023

kundgemacht 25.08.2023 RIS↗
Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend fachzahnärztliche Ausbildungen und Qualifikationen in der Kieferorthopädie (Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung – KFO-AV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 249/2023× zu KFO-AV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung (KFO-AV) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 249/2023 § 8↗RIS↗

Kieferorthopädische Tätigkeit

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Eine kieferorthopädische Tätigkeit gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, ist eine überwiegende Ausübung von Tätigkeiten der Kieferorthopädie in Österreich von mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor Zulassung zur Prüfung gemäß Paragraph 9,
  2. Absatz 2,Der Nachweis für Tätigkeiten gemäß Absatz eins, ist durch insgesamt 150 kieferorthopädische Behandlungen innerhalb der drei Jahre zu erbringen, diese sind durch eine Liste der Geburtsdaten von mindestens 50 von ihm/ihr alleine kieferorthopädisch behandelten Patienten/Patientinnen pro Jahr nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der in Absatz 2, genannten Nachweise kann im Zweifelsfall mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Patienten/Patientinnen Einsicht in die Patientendokumentationen genommen werden.