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BGBl. II Nr. 257/2023

kundgemacht 31.08.2023 RIS↗
AdminAss-Controllingverordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend Informationen über den Personalaufwand und das Controlling im Bereich der administrativen Assistenzen an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (AdminAss-Controllingverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 257/2023× zu AdminAss-Controllingverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

AdminAss-Controllingverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 257/2023 § 5↗RIS↗

3. Abschnitt
Mittelbereitstellung, eingesetzte Vollbeschäftigungsäquivalente und Abrechnung

Richtwerte für die Mittelbereitstellung

Paragraph 5,

Im Rahmen der Bereitstellung der administrativen Assistenzen zur Entlastung des Lehrpersonals von administrativen Aufgaben an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen sind nachstehende Richtwerte für den Personaleinsatz in Vollbeschäftigungsäquivalenten je Schuljahr maßgeblich:

  1. Ziffer eins
    0,5 Vollbeschäftigungsäquivalente für Schulen mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern,
  2. Ziffer 2
    0,25 Vollbeschäftigungsäquivalente für Schulen mit 80 bis 200 Schülerinnen und Schülern,
  3. Ziffer 3
    bis zu 0,25 Vollbeschäftigungsäquivalente für Schulen mit weniger als 80 Schülerinnen und Schülern,
wobei grundsätzlich eine Bündelung mehrerer Schulstandorte zur Erzielung eines höheren Beschäftigungsausmaßes angestrebt werden soll. Die obig genannten Richtwerte können in Abhängigkeit vom jeweiligen Bedarf je Schulstandort, insbesondere in Hinblick auf die Zahl der Schülerinnen und Schüler des Standortes, über- oder unterschritten werden.