Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 257/2023

kundgemacht 31.08.2023 RIS↗
AdminAss-Controllingverordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend Informationen über den Personalaufwand und das Controlling im Bereich der administrativen Assistenzen an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (AdminAss-Controllingverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 257/2023× zu AdminAss-Controllingverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

AdminAss-Controllingverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 257/2023 § 7↗RIS↗

Monatliche Bedarfsmeldung und Detailanforderung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Länder haben dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung bis spätestens 15. eines jeden Monats, sofern dieser ein Werktag ist, ansonsten spätestens an dem, dem 15. vorangehenden Werktag, die monatliche Bedarfsmeldung zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Länder haben dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung bis spätestens 12. eines jeden Monats, sofern dieser ein Werktag ist, ansonsten spätestens an dem, dem 12. vorangehenden Werktag, die Detailanforderung zu übermitteln. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat den Ländern hierzu vor Beginn des jeweiligen Schuljahres einen exakten Terminplan der Detailanforderungstermine bereitzustellen.
  3. Absatz 3,Für ein Schuljahr kann je Bundesland in Summe maximal der Höchstbetrag angefordert werden.