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BGBl. II Nr. 257/2023

kundgemacht 31.08.2023 RIS↗
AdminAss-Controllingverordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend Informationen über den Personalaufwand und das Controlling im Bereich der administrativen Assistenzen an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (AdminAss-Controllingverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 257/2023× zu AdminAss-Controllingverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

AdminAss-Controllingverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 257/2023 § 8↗RIS↗

Abrechnung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Abrechnung eines Schuljahres erfolgt durch die Gegenüberstellung der Summe der refundierten monatlichen Detailanforderungen mit der Summe der gemeldeten Werte aus dem Datenfeld PERSAUFW multipliziert mit 66,67 vH.
  2. Absatz 2,Stellt der Bund eine Abweichung fest, so hat er dies dem betreffenden Bundesland mitzuteilen und es aufzufordern, binnen zwei Wochen Stellung zu beziehen. Der Bund ist verpflichtet, sich binnen weiterer zwei Wochen zu der Stellungnahme des Landes zu äußern.