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BGBl. II Nr. 26/2023

kundgemacht 30.01.2023 RIS↗
Änderung der Meldegesetz-Durchführungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Meldegesetz-Durchführungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 26/2023× zu MeldeV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Meldegesetz-Durchführungsverordnung (MeldeV) 15 § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft ab 31.10.2023 · idF BGBl. II Nr. 26/2023 § 16↗RIS↗

Eintragung von Namen

Paragraph 16,

Sind die Namen der vorgelegten Identitätsdokumente für die An- oder Ummeldung bei der Meldebehörde aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften nicht in Vor- und Familiennamen trennbar, sind Namen sowohl als Vor- als auch als Familiennamen einzutragen. Legt der Meldepflichtige eine Urkunde einer ausländischen Vertretungsbehörde vor, die seine Namen in Vor- und Familiennamen aufschlüsselt, ist die Eintragung laut dieser Urkunde vorzunehmen. Namenszusätze sind als sonstige Namen zu erfassen.