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BGBl. II Nr. 26/2023

kundgemacht 30.01.2023 RIS↗
Änderung der Meldegesetz-Durchführungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Meldegesetz-Durchführungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 26/2023× zu MeldeV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Meldegesetz-Durchführungsverordnung (MeldeV) 15 § 0↗RIS↗
§ 18geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 4
in Kraft 25.05.2018 – 04.12.2023 · idF BGBl. II Nr. 104/2018 · danach: BGBl. II Nr. 26/2023 § 18↗RIS↗
in Kraft 05.12.2023 – 22.12.2023 · idF BGBl. II Nr. 26/2023 · danach: BGBl. II Nr. 417/2023 § 18↗RIS↗
Abmeldung unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID)
§ 18.
(1) Die Abmeldung volljähriger Menschen von einer Unterkunft (§ 4 Abs. 2a MeldeG) kann unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte E-ID (§ 4 Abs. 1 E-GovG) im Datenfernverkehr erfolgen.
(2) Nach erfolgter Authentifizierung des abzumeldenden Menschen unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte E-ID sind dessen aufrechte Wohnsitze im Zuge einer Abfrage im ZMR so anzuzeigen, dass ein Wohnsitz oder mehrere Wohnsitze ausgewählt werden können. Nach erfolgter Übermittlung der Auswahl im Wege des Datenfernverkehrs an den Bundesminister für Inneres des ZMR hat dieser die Abmeldungen im ZMR für die jeweilige Meldebehörde vorzunehmen und diese davon zu verständigen.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat dem Meldepflichtigen eine Bestätigung über die erfolgte(n) Abmeldung(en) entweder in Form einer Ausfertigung des Gesamtdatensatzes, oder auf Verlangen des Meldepflichtigen in Form einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten, jeweils mit seiner Amtssignatur versehen, im Wege des Datenfernverkehrs zu übermitteln.
(4) Der gemäß § 4 Abs. 2a MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem eine Abmeldung unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte nach § 4 Abs. 2a MeldeG vorgenommen werden kann, ist der 1. April 2016. Eine Abmeldung unter Verwendung der Funktion E-ID nach § 4 Abs. 2a MeldeG kann ab dem vom Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz E-GovG kundzumachenden Zeitpunkt vorgenommen werden.