„elektronische Liste“ die elektronische Liste der Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister gemäß Paragraph 45, EEffG;
BGBl. II Nr. 264/2023
Energieeffizienz-Qualifikationsbewertungs-Verordnung
Verordnung des Vorstands der E-Control über die Voraussetzungen an die fachliche Qualifizierung und Requalifizierung von Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleistern (Energieeffizienz-Qualifikationsbewertungs-Verordnung – EEff-QBV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Begriffsbestimmungen
Paragraph 2,
Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, gelten die Begriffsbestimmungen des EEffG. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
- Ziffer eins
- Ziffer 2„Energiedienstleisterin“ und „Energiedienstleister“ eine Energieauditorin oder einen Energieauditor gemäß Paragraph 37, Ziffer 13, EEffG oder eine Energieberaterin oder einen Energieberater gemäß Paragraph 37, Ziffer 14, EEffG;
- Ziffer 3„facheinschlägig“ einen thematischen Schwerpunkt einer Qualifikation, der sich in der Tabelle im Anhang wiederfindet;
- Ziffer 4„Leitung eines Referenzprojekts“ die inhaltliche, zeitliche, örtliche, finanzielle und/oder personelle Koordinierung eines Referenzprojekts;
- Ziffer 5„maßgebliche Beteiligung an einem Referenzprojekt“ die inhaltliche Mitwirkung an einem Referenzprojekt, sofern diese mehrheitlich über ausschließlich administrative Tätigkeiten hinausgeht;
- Ziffer 6„Referenzprojekt“ ein Energieaudit, eine Energieberatung oder ein Projekt mit einem Fokus auf Energieeffizienz oder erneuerbare Energien, die einem oder mehreren wesentlichen Energieverbrauchsbereichen zugeordnet werden können.