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BGBl. II Nr. 264/2023

kundgemacht 08.09.2023 RIS↗
Energieeffizienz-Qualifikationsbewertungs-Verordnung
Verordnung des Vorstands der E-Control über die Voraussetzungen an die fachliche Qualifizierung und Requalifizierung von Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleistern (Energieeffizienz-Qualifikationsbewertungs-Verordnung – EEff-QBV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 264/2023× zu EEff-QBV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Energieeffizienz-Qualifikationsbewertungs-Verordnung (EEff-QBV) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 09.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 264/2023 § 2↗RIS↗

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, gelten die Begriffsbestimmungen des EEffG. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

  1. Ziffer eins
    „elektronische Liste“ die elektronische Liste der Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister gemäß Paragraph 45, EEffG;
  2. Ziffer 2
    „Energiedienstleisterin“ und „Energiedienstleister“ eine Energieauditorin oder einen Energieauditor gemäß Paragraph 37, Ziffer 13, EEffG oder eine Energieberaterin oder einen Energieberater gemäß Paragraph 37, Ziffer 14, EEffG;
  3. Ziffer 3
    „facheinschlägig“ einen thematischen Schwerpunkt einer Qualifikation, der sich in der Tabelle im Anhang wiederfindet;
  4. Ziffer 4
    „Leitung eines Referenzprojekts“ die inhaltliche, zeitliche, örtliche, finanzielle und/oder personelle Koordinierung eines Referenzprojekts;
  5. Ziffer 5
    „maßgebliche Beteiligung an einem Referenzprojekt“ die inhaltliche Mitwirkung an einem Referenzprojekt, sofern diese mehrheitlich über ausschließlich administrative Tätigkeiten hinausgeht;
  6. Ziffer 6
    „Referenzprojekt“ ein Energieaudit, eine Energieberatung oder ein Projekt mit einem Fokus auf Energieeffizienz oder erneuerbare Energien, die einem oder mehreren wesentlichen Energieverbrauchsbereichen zugeordnet werden können.