Absatz eins,Die Bewertung der fachlichen Qualifizierung und Requalifizierung von Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleistern erfolgt pro wesentlichem Energieverbrauchsbereich auf Basis des Punktesystems gemäß dem 3. Abschnitt.
BGBl. II Nr. 264/2023
Energieeffizienz-Qualifikationsbewertungs-Verordnung
Verordnung des Vorstands der E-Control über die Voraussetzungen an die fachliche Qualifizierung und Requalifizierung von Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleistern (Energieeffizienz-Qualifikationsbewertungs-Verordnung – EEff-QBV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
2. Abschnitt
Voraussetzungen an die Qualifizierung und Requalifizierung
Allgemeines Bewertungsschema
Paragraph 3,
- Absatz 2,Für die Eintragung in die elektronische Liste (Qualifizierung) und den Verbleib in der elektronischen Liste (Requalifizierung) sind
- Ziffer einseine aufrechte Berufsberechtigung,
- Ziffer 2theoretische Fachkenntnisse und
- Ziffer 3praktische Erfahrungen
nachzuweisen.