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BGBl. II Nr. 264/2023

kundgemacht 08.09.2023 RIS↗
Energieeffizienz-Qualifikationsbewertungs-Verordnung
Verordnung des Vorstands der E-Control über die Voraussetzungen an die fachliche Qualifizierung und Requalifizierung von Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleistern (Energieeffizienz-Qualifikationsbewertungs-Verordnung – EEff-QBV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 264/2023× zu EEff-QBV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Energieeffizienz-Qualifikationsbewertungs-Verordnung (EEff-QBV) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 09.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 264/2023 § 4↗RIS↗

Erforderliche Punkte

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister können Punkte für absolvierte Ausbildungen gemäß den Paragraphen 5, 6 und 8 und für Referenzprojekte gemäß Paragraph 7, erhalten.
  2. Absatz 2,Energieauditorinnen und Energieauditoren benötigen 20 Punkte für die Eintragung in die elektronische Liste, davon zumindest 6 Punkte für absolvierte Ausbildungen und zumindest 6 Punkte für Referenzprojekte.
  3. Absatz 3,Energieberaterinnen und Energieberater benötigen 12 Punkte für die Eintragung in die elektronische Liste, davon zumindest 4 Punkte für absolvierte Ausbildungen und zumindest 4 Punkte für Referenzprojekte.
  4. Absatz 4,Energieauditorinnen und Energieauditoren benötigen für den Verbleib in der elektronischen Liste 10 neue Punkte seit der letzten Mitteilung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, bzw. 3 EEffG (Erstmitteilung bzw. Folgemitteilung), davon zumindest 3 Punkte für absolvierte Ausbildungen und zumindest 5 Punkte für Referenzprojekte.
  5. Absatz 5,Energieberaterinnen und Energieberater benötigen für den Verbleib in der elektronischen Liste 6 neue Punkte seit der letzten Mitteilung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, bzw. 3 EEffG (Erstmitteilung bzw. Folgemitteilung), davon zumindest 2 Punkte für absolvierte Ausbildungen und zumindest 3 Punkte für Referenzprojekte.