BGBl. II Nr. 264/2023
Energieeffizienz-Qualifikationsbewertungs-Verordnung
Verordnung des Vorstands der E-Control über die Voraussetzungen an die fachliche Qualifizierung und Requalifizierung von Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleistern (Energieeffizienz-Qualifikationsbewertungs-Verordnung – EEff-QBV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Ziviltechnikerinnen, Ziviltechniker und Ingenieurbüros
Paragraph 8,
Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker gemäß Ziviltechnikergesetz (ZTG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Personen, die die Zugangsvoraussetzungen gemäß Ingenieurbüro-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2003, in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, erhalten folgende Punkte für absolvierte Ausbildungen für einen oder mehrere wesentliche Energieverbrauchsbereiche gemäß Anhang, abhängig von der Fachrichtung der Befugnis oder Befähigung:
- Ziffer eins14 Punkte für die Eintragung in die elektronische Liste als Energieauditorin bzw. Energieauditor;
- Ziffer 28 Punkte für die Eintragung in die elektronische Liste als Energieberaterin bzw. Energieberater;
- Ziffer 35 Punkte für den Verbleib in der elektronischen Liste als Energieauditorin bzw. Energieauditor;
- Ziffer 43 Punkte für den Verbleib in der elektronischen Liste als Energieberaterin bzw. Energieberater.