BGBl. II Nr. 298/2023
Änderung der Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011 (1. AußWV 2011) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17geändert
9. Abschnitt
Aufzeichnungspflichten
Aufzeichnungen bei Waffen
§ 17.
Personen oder Gesellschaften, die nicht zur Führung eines Waffenbuches im Sinne von § 144 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2015, in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet sind, haben bei der Bezeichnung der Güter im Sinne von § 65 Abs. 2 Z 1 AußWG 2011 auch die Erzeugungsnummer anzugeben, wenn es sich um Güter handelt, die unter die Position ML 1 der in § 1 der 3 2. AußWV 2014 2019 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verteidigungsgüterliste fallen.