BGBl. II Nr. 298/2023
Änderung der Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011 (1. AußWV 2011) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3bgeändertAbs 1; Abs 2 Z 1
Nationale Allgemeingenehmigung für Ventile und Pumpen
§ 3b.
(1) Die Ausfuhr von Gütern der Ausfuhrlistennummern 2B350g und 2B350i des Anhangs I der Verordnung (EGEU) Nr. 428/2009 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn das Bestimmungsland Argentinien, Brasilien, China, Indien, Island, Kasachstan, Mexico Mexiko, Serbien, Südafrika, Südkorea, Taiwan, Türkei oder Ukraine ist.
(2) Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren,
1. die bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Art. 9 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EGEU) Nr. 428/2009 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, oder
2. bei denen dem Ausführer zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt ist, dass die zu liefernden Güter für militärische Zwecke oder für Zwecke der Trägertechnologie verwendet werden sollen, oder
3. bei denen die betreffenden Güter im Bestimmungsland in eine Freizone oder in ein Freilager ausgeführt werden.