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BGBl. II Nr. 300/2023

kundgemacht 09.10.2023 RIS↗
Änderung der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 300/2023× zu EisbKrV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) 442 § 0↗RIS↗
§ 27geändertAbs 1
in Kraft 01.09.2012 – 09.10.2023 · idF BGBl. II Nr. 216/2012 · danach: BGBl. II Nr. 300/2023 § 27↗RIS↗
in Kraft ab 10.10.2023 · idF BGBl. II Nr. 300/2023 § 27↗RIS↗
§ 27.
(1) Für jene Fahrtrichtung der Straße, für die der erforderliche Sichtraum gegen eine oder beide Richtungen der Bahn nicht vorhanden ist, ist zum Andreaskreuz vor der Eisenbahnkreuzung das Vorschriftszeichen „Halt“ mit der Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ anzubringen. Das Vorschriftszeichen „Halt“ mit der Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ ist unterhalb des Andreaskreuzes in liegender Form, oberhalb des Andreaskreuzes in stehender Form und rechts links vom Andreaskreuz oberhalb der Fahrbahn anzubringen.
(2) Bei Eisenbahnkreuzungen für den Fußgängerverkehr allein ist kein Vorschriftszeichen „Halt“ zum Andreaskreuz anzubringen. Die Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ ist unterhalb des Andreaskreuzes anzubringen.