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BGBl. II Nr. 300/2023

kundgemacht 09.10.2023 RIS↗
Änderung der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 300/2023× zu EisbKrV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) 442 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 1 Z 1, Z 2, Z 3 (aufgehoben)
in Kraft 01.09.2012 – 31.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 216/2012 · danach: BGBl. II Nr. 300/2023 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 300/2023 § 6↗RIS↗
Behandlung als eine Eisenbahnkreuzung
§ 6.
(1) Ist der Abstand der Achsen der zueinander nächstgelegenen Gleise zweier oder mehrerer Eisenbahnkreuzungen, die im Verlauf einer Straße hintereinander gelegen sind,
1. für den Fahrzeugverkehr kleiner als 27,5 32 m oder
2. für den Fußgängerverkehr allein, für den Radfahrverkehr allein oder für den kombinierten Radfahr- Fußgänger- und Fußgängerverkehr Radfahrverkehr allein kleiner als 10,5 13,5 m oder,
3. für den Fußgängerverkehr allein kleiner als 7,5 m,
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 300/2023)
sind diese Eisenbahnkreuzungen wie eine Eisenbahnkreuzung zu behandeln.
… 3 unveränderte Absätze
(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn diese Eisenbahnkreuzung aus Hauptgleisen und Nebengleisen oder aus Hauptgleisen und Anschlussbahngleisen gebildet wird und für Fahrten von Schienenfahrzeugen auf den Nebengleisen oder auf den Anschlussbahngleisen eine Bewachung angeordnet wird und dagegen im Hinblick auf die Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs keine Bedenken bestehen.
Schlagworte
Radfahrverkehr