BGBl. II Nr. 300/2023
Änderung der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9aneu
Ausgestaltung
Paragraph 9 a,
Die Behörde kann auf Antrag des Eisenbahnunternehmens eine andere als in Abschnitt 5, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 62, sowie Paragraph 89, Absatz 7, vorgeschriebene Ausgestaltung zulassen, wenn vom Eisenbahnunternehmen nachgewiesen wurde, dass die Sicherheit und Ordnung im Sinne der EisbBBV auf andere Weise gewährleistet werden kann.