BGBl. II Nr. 305/2023
Änderung der Verordnung Arbeitsinspektorate
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Verordnung Arbeitsinspektorate geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2geändertAbs 2 Z 1 (entfallen) · umnummeriert: Abs 2 Z 1 bis Z 3
… 13 unveränderte Absätze
Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate
§ 2.
(1) Der Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate befindet sich:
für den 2. bis 6. Aufsichtsbezirk in Wien;
für den 7. Aufsichtsbezirk in Wiener Neustadt;
für den 8. Aufsichtsbezirk in St. Pölten;
für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz;
für den 10. Aufsichtsbezirk in Salzburg;
für den 11. Aufsichtsbezirk in Graz;
für den 13. Aufsichtsbezirk in Klagenfurt;
für den 14. Aufsichtsbezirk in Innsbruck;
für den 15. Aufsichtsbezirk in Bregenz;
für den 16. Aufsichtsbezirk in Eisenstadt;
für den 18. Aufsichtsbezirk in Vöcklabruck.
(2) Zum Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate werden folgende Außenstellen eingerichtet: