BGBl. II Nr. 310/2023
Änderung der EAG-Marktprämienverordnung 2022
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die EAG-Marktprämienverordnung 2022 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4geändertAbs 1 Schlussteil
… 10 unveränderte Absätze
2. Abschnitt
Bestimmungen zum Ausschreibungsverfahren
Höchstpreise
§ 4.
(1) Die Höchstpreise in Cent pro kWh, bis zu denen Gebote in Ausschreibungen beachtet werden, werden für die Kalenderjahre 2022 und 2023 gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 2, 38 und 44d EAG wie folgt festgelegt:
1. für neu errichtete und erweiterte Photovoltaikanlagen
9,33 Cent/kWh;
2. für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biomasse
18,22 Cent/kWh;
3. für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse
17,47 Cent/kWh;
4. für neu errichtete und erweiterte Windkraftanlagen (Normstandort)
5. für Wind- und Wasserkraftanlagen in gemeinsamen Ausschreibungen
… 4 unveränderte Absätze
8,50 Cent/kWh.
(2) Das Gebot für Windkraftanlagen gemäß Abs. 1 Z 4 muss sich auf den Normstandort beziehen.
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