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BGBl. II Nr. 330/2023

kundgemacht 20.11.2023 RIS↗
VwGH-Grundausbildungsverordnung
Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes über die Grundausbildung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH-Grundausbildungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 330/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

VwGH-Grundausbildungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 330/2023 § 10↗RIS↗

Zeugnis

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Über die Dienstprüfung ist ein von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission und den weiteren Mitgliedern des Prüfungssenates zu unterfertigendes Zeugnis auszustellen. In diesem Zeugnis sind allenfalls von der Dienstbehörde vorgenommene Anrechnungen außerhalb der Grundausbildung absolvierter Tätigkeiten oder Ausbildungen (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5,), der Inhalt der praktischen Verwendung sowie die einzelnen Teilprüfungen unter Angabe der in Paragraph 8, Absatz 4, angeführten Leistungskalküle anzuführen.
  2. Absatz 2,Mit der erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.