(2)Absatz 2,Für die Bediensteten der folgenden Entlohnungs- bzw. Verwendungsgruppen sind jeweils einheitliche Ausbildungen durchzuführen:
Entlohnungs-/Verwendungsgruppe v1/A 1;
Entlohnungs-/Verwendungsgruppe v2/A 2;
Entlohnungs-/Verwendungsgruppe v3/A 3;
Entlohnungs-/Verwendungsgruppe v4/A 4.