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BGBl. II Nr. 330/2023

kundgemacht 20.11.2023 RIS↗
VwGH-Grundausbildungsverordnung
Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes über die Grundausbildung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH-Grundausbildungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 330/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

VwGH-Grundausbildungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 330/2023 § 6↗RIS↗

Praktische Verwendung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Dauer der praktischen Verwendung beträgt in der Entlohnungs-/Verwendungsgruppe v1/A 1 mindestens 9 Monate, in allen anderen Entlohnungs-/Verwendungsgruppen mindestens 4 Monate. Eine allfällige Rotationsausbildung zählt zur praktischen Verwendung.
  2. Absatz 2,Die praktische Ausbildung besteht in der Vermittlung aufgabenspezifischer Fähigkeiten, die am (Stamm-)Arbeitsplatz der Auszubildenden erforderlich sind; dazu zählt auch die Beherrschung aller am Arbeitsplatz erforderlichen EDV-Anwendungen.
  3. Absatz 3,Mit der Durchführung der praktischen Ausbildung ist die/der Dienstvorgesetzte, hinsichtlich der EDV-Anwendungen die Leiterin/der Leiter der mit IT-Angelegenheiten befassten Organisationseinheit betraut. Diese haben der/dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission spätestens 14 Tage vor dem Termin des abschließenden Fachgespräches einen Bericht über den Inhalt der praktischen Verwendung zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Absolvierung der praktischen Verwendung ist eine Voraussetzung für die Zulassung zum abschließenden Fachgespräch (Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979).