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BGBl. II Nr. 330/2023

kundgemacht 20.11.2023 RIS↗
VwGH-Grundausbildungsverordnung
Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes über die Grundausbildung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH-Grundausbildungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 330/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

VwGH-Grundausbildungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 330/2023 § 9↗RIS↗

Anerkennung externer Prüfungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Aufnahme von Ausbildungsformen in den Ausbildungsplan, die von anderen Bundesdienststellen oder Einrichtungen außerhalb des Bundes durchgeführt werden (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,), darf nur bei Gleichwertigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Ausbildungsform bzw. Maßnahme im Sinne des Paragraph 30, BDG 1979 erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Anerkennung extern abgelegter Prüfungen hat durch die/den Vorsitzende/n des Prüfungssenates zu erfolgen und ist im Zeugnis unter Anführung des Bewertungskalküls festzuhalten.