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BGBl. II Nr. 338/2023

kundgemacht 27.11.2023 RIS↗
Beitragsparameterverordnung 2023
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Berechnungsgrundlagen zur Bemessung der Beiträge zum nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 126 Abs. 5 BaSAG sowie über dessen angemessene Zielausstattung (Beitragsparameterverordnung 2023 – BeiPaV 2023)
Kundmachung BGBl. II Nr. 338/2023× zu BeiPaV 2023×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beitragsparameterverordnung 2023 (BeiPaV 2023) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 338/2023 § 3↗RIS↗

2. Teil
Konkretisierung der Kriterien gemäß BaSAG

Jahresbeiträge kleiner beitragspflichtiger Unternehmen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Jahresbeitrag von Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen errechnet sich wie folgt:
    1. Ziffer eins
      Wenn die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen höchstens 50 Millionen Euro und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 Milliarde Euro beträgt, beträgt der jährliche Beitrag für den Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 1 000 Euro;
    2. Ziffer 2
      wenn die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 50 Millionen Euro und höchstens 100 Millionen Euro und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 Milliarde Euro beträgt, beträgt der jährliche Beitrag für den Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 2 000 Euro;
    3. Ziffer 3
      wenn die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 100 Millionen Euro und höchstens 150 Millionen Euro und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 Milliarde Euro beträgt, beträgt der jährliche Beitrag für den Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 7 000 Euro;
    4. Ziffer 4
      wenn die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 150 Millionen Euro und höchstens 200 Millionen Euro und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 Milliarde Euro beträgt, beträgt der jährliche Beitrag für den Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 15 000 Euro;
    5. Ziffer 5
      wenn die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 200 Millionen Euro und höchstens 250 Millionen Euro und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 Milliarde Euro beträgt, beträgt der jährliche Beitrag für den Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 26 000 Euro;
    6. Ziffer 6
      wenn die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 250 Millionen Euro und höchstens 300 Millionen Euro und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 Milliarde Euro beträgt, beträgt der jährliche Beitrag für den Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 50 000 Euro.