Risikoexponiertheit: 50 %,
BGBl. II Nr. 338/2023
Beitragsparameterverordnung 2023
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Berechnungsgrundlagen zur Bemessung der Beiträge zum nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 126 Abs. 5 BaSAG sowie über dessen angemessene Zielausstattung (Beitragsparameterverordnung 2023 – BeiPaV 2023)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Relatives Gewicht der einzelnen Risikokriterien
Paragraph 4,
Bei der Bewertung des Risikoprofils der einzelnen beitragspflichtigen Unternehmen gewichtet die Abwicklungsbehörde die einzelnen Kriterien gemäß Paragraph 126, Absatz 5, BaSAG wie folgt:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen: 20 %,
- Ziffer 3Relevanz eines beitragspflichtigen Unternehmens für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft: 10 %,
- Ziffer 4sonstige Kriterien unter Anwendung von durch die Abwicklungsbehörde zu bestimmenden zusätzliche Risikoindikatoren: 20 %.