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BGBl. II Nr. 338/2023

kundgemacht 27.11.2023 RIS↗
Beitragsparameterverordnung 2023
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Berechnungsgrundlagen zur Bemessung der Beiträge zum nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 126 Abs. 5 BaSAG sowie über dessen angemessene Zielausstattung (Beitragsparameterverordnung 2023 – BeiPaV 2023)
Kundmachung BGBl. II Nr. 338/2023× zu BeiPaV 2023×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beitragsparameterverordnung 2023 (BeiPaV 2023) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 338/2023 § 6↗RIS↗

Neu beaufsichtigte beitragspflichtige Unternehmen und Statusänderungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wird ein beitragspflichtiges Unternehmen neu und nur für einen Teil eines Beitragszeitraums unter Aufsicht gestellt, wird der anteilige Beitrag gemeinsam mit dem im folgenden Beitragszeitraum berechneten Jahresbeitrag ermittelt, und zwar entsprechend der Zahl der vollen Monate des Beitragszeitraums, in denen das beitragspflichtige Unternehmen der Beaufsichtigung unterliegt.
  2. Absatz 2,Eine Statusänderung eines beitragspflichtigen Unternehmens während des Beitragszeitraums wirkt sich nicht auf die Höhe des im betreffenden Jahr zu zahlenden jährlichen Beitrags nach Maßgabe des Status zu Jahresanfang aus.