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BGBl. II Nr. 35/2023

kundgemacht 07.02.2023 RIS↗
BMAW-Grundausbildungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMAW-Grundausbildungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 35/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

BMAW-Grundausbildungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 08.02.2023 · idF BGBl. II Nr. 35/2023 § 10↗RIS↗

Ausbildungsplan

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden nach Möglichkeit binnen sechs Monaten nach Begründen des Dienstverhältnisses oder nach Überstellung in eine höhere Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Bei der Erstellung des Ausbildungsplans ist die oder der Auszubildende einzubeziehen, sowie das Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvorgesetzten herzustellen. Die persönlichen Verhältnisse der oder des Auszubildenden und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Im Ausbildungsplan sind festzulegen:
    1. Ziffer eins
      der Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes
    2. Ziffer 2
      die individuelle Schwerpunktausbildung in Form von Wahlmodulen,
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls die anzurechnenden Vorkenntnisse, die Begründung hiefür ist zu dokumentieren,
    4. Ziffer 4
      die ressortinterne theoretische Ausbildung gemäß Paragraph 8
    5. Ziffer 5
      die praktische Verwendung gemäß Paragraph 9, und
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls die nähere Ausgestaltung des Rotationsarbeitsplatzes bzw. der Rotationsarbeitsplätze gemäß Paragraph 9,
  3. Absatz 4,Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase möglich ist.
  4. Absatz 5,Mit Abschluss des Ausbildungsgespräches und durch nachweisliche Übernahme des Ausbildungsplans ist die oder der Auszubildende der Grundausbildung zugewiesen.