Absatz eins,Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden nach Möglichkeit binnen sechs Monaten nach Begründen des Dienstverhältnisses oder nach Überstellung in eine höhere Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Bei der Erstellung des Ausbildungsplans ist die oder der Auszubildende einzubeziehen, sowie das Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvorgesetzten herzustellen. Die persönlichen Verhältnisse der oder des Auszubildenden und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.
BGBl. II Nr. 35/2023
BMAW-Grundausbildungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMAW-Grundausbildungsverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Ausbildungsplan
Paragraph 10,
- Absatz 2,Im Ausbildungsplan sind festzulegen:
- Ziffer einsder Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes
- Ziffer 2die individuelle Schwerpunktausbildung in Form von Wahlmodulen,
- Ziffer 3gegebenenfalls die anzurechnenden Vorkenntnisse, die Begründung hiefür ist zu dokumentieren,
- Ziffer 4die ressortinterne theoretische Ausbildung gemäß Paragraph 8
- Ziffer 5die praktische Verwendung gemäß Paragraph 9, und
- Ziffer 6gegebenenfalls die nähere Ausgestaltung des Rotationsarbeitsplatzes bzw. der Rotationsarbeitsplätze gemäß Paragraph 9,
- Absatz 4,Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase möglich ist.
- Absatz 5,Mit Abschluss des Ausbildungsgespräches und durch nachweisliche Übernahme des Ausbildungsplans ist die oder der Auszubildende der Grundausbildung zugewiesen.