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BGBl. II Nr. 35/2023

kundgemacht 07.02.2023 RIS↗
BMAW-Grundausbildungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMAW-Grundausbildungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 35/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

BMAW-Grundausbildungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 08.02.2023 · idF BGBl. II Nr. 35/2023 § 14↗RIS↗

Inkrafttreten und Übergangsphase

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die vor dem Tag der Kundmachung geltenden Bestimmungen zur Grundausbildung für den Ressortbereich des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft treten mit demselben Tag außer Kraft.
  2. Absatz 2,Grundausbildungen, deren Ausbildungspläne vor dem Tag der Kundmachung genehmigt wurden, und in welchen die Absolvierung nach den bis zum Tag der Kundmachung gültigen Bestimmungen vereinbart wurde, werden in der vereinbarten Form abgeschlossen. Alle anderen Grundausbildungen, welche vor dem Tag der Kundmachung begonnen wurden, werden automatisch übergeleitet. Anpassungen von genehmigten Ausbildungsplänen sind einvernehmlich im Einzelfall zulässig, sofern dies mit den in der Verordnung festgesetzten Zielen vereinbar ist.