(1)Absatz eins,Die theoretische Ausbildung umfasst grundsätzlich folgende Bereiche:
1.Ziffer eins
die allgemeine theoretische Ausbildung an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB), sowie
2.Ziffer 2
die ressortinterne theoretische Ausbildung.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 können berufsgruppenspezifische Abweichungen in den Ausbildungscurricula bzw. den Ausbildungsplänen vorgesehen werden.Abweichend von Absatz eins, können berufsgruppenspezifische Abweichungen in den Ausbildungscurricula bzw. den Ausbildungsplänen vorgesehen werden.